Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
(AGB)
1. Allgemeines
1.1. Nachstehende Bedingungen sind Bestandteil aller Angebote, Verträge, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen von uns in laufender und zukünftiger Geschäftsverbindung. Abweichenden, ergänzenden oder entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Dies gilt auch, wenn der Käufer diese seiner Bestellung zugrunde gelegt hat.
1.2. Ergänzungen oder Änderungen unserer Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
2. Datenschutz
Der Kunde stimmt zu, dass wir die firmen- und personenbezogenen Daten des Kunden gem. den Bestimmungen des Bundesdaten-schutzgesetzes verarbeiten.
3. Angebote, Aufträge
3.1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Ein wirksamer Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder die Auslieferung der Ware zustande. Aufträge und Bestellungen des Käufers werden für uns nur durch schriftliche Bestätigung verbindlich, auch durch Lieferschein oder Rechnung.
3.2. Die in Angeboten, Informationsmaterialien, Zeichnungen oder anderen Medien enthaltenen Angaben sind stets unverbindlich und entbinden den Käufer nicht von einer eigenen Prüfung. Insbesondere für Angaben über Belastungen, Festigkeiten und Ausführungen trägt der Käufer die alleinige Verantwortung. Unsere Angaben ersetzen nicht etwa notwendige statische Nachweise. Nur bei ausdrücklicher dementsprechender schriftlicher Bestätigung durch uns können sie Vertragsinhalt werden.
4. Preise
4.1. Sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die Preise ab Lieferwerk, LKW verladen.
4.2. Sämtliche Preisangaben verstehen sich ausschließlich Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.3. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- oder Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluß erfolgen, vorbehalten.
4.4. Der Abzug von Skonti ist nur bei ihrer schriftlichen Vereinbarung zulässig.
5. Lieferzeit
5.1. Liefertermine und Lieferzeiten in unseren Angaben sind freibleibend. Durch Überschreitung unverbindlicher Liefertermine geraten wir nicht in Verzug.
5.2. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
5.3. Nachfristen, die uns gesetzt werden, bedürfen der Schriftform und müssen mindestens 3 Wochen, ab Zugang bei uns, betragen.
5.4. Liefererschwerungen durch von uns nicht zu kontrollierende Umstände, aufgrund höherer Gewalt oder anderer außergewöhnlicher und unverschuldeter Vorkommnisse, einschließlich etwaiger Lieferverzögerungen auf Seiten unserer Lieferanten, verlängern die Lieferzeit oder berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag. Die Liefermöglichkeit bleibt vorbehalten.
5.5. Aus der ganzen oder teilweisen Unmöglichkeit der Lieferung können keine wie auch immer gearteten Ansprüche gegen uns abgeleitet werden. Bei einem etwaigen Lieferverzug, soweit er nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sind Schadenersatzansprüche jeglicher Art ausgeschlossen.
6. Gefahrenübergang, Versand
6.1. Transport, Versand oder Zustellung erfolgen immer auf Kosten und Rechnung des Kunden.
6.2. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf ihn über, auch wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Versicherungen werden nur nach ausdrücklichem Auftrag und auf Kosten des Käufers abgeschlossen. Das Abladen erfolgt immer auf Gefahr und Rechnung des Käufers.
6.3. Verpackungsmaterial wird gesondert in Rechnung gestellt.
7. Zahlungen, Zahlungsziel
7.1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, sofern nicht Anderes vereinbart wurde. Der Käufer befindet sich nach Ablauf dieser Frist bereits in Verzug, ohne daß es dazu einer eigenen schriftlichen Mitteilung bedarf.
7.2. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns sofort fällig. Wir können ferner von allen Verträgen, die wir noch nicht erfüllt haben, zurücktreten, nachdem wir dem Käufer eine Nachfrist von 7 Tagen zur Erfüllung gesetzt und den Rücktritt angedroht haben.
7.3. Daneben gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Folgen des Zahlungsverzuges.
8. Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
Falls uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt werden, die einen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen, können wir vor der Lieferung der Waren auf Vorauszahlung bestehen. Der Käufer kann anstatt der Vorauszahlung ausreichend Sicherheiten durch eine Bankbürgschaft leisten. Ist die Ware bereits gefertigt oder geliefert, wird der Kaufpreis sofort ohne Abzug fällig. Gleiches gilt, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde, oder der Käufer Zahlungen an uns oder Dritte nicht pünktlich leistet, oder unser Kreditversicherer eine Deckung ablehnt oder den Käufer aus dem Kreis der versicherten Kunden herausnimmt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die uns aus der Geschäftsverbindung zustehen, unser Eigentum. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.
9.2. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 25 Prozent, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.
9.3. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ohne unsere Zustimmung ist unzulässig.
9.4. Die gelieferten Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschl. aller Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks erfüllt hat. Gerät der Kunde mit Zahlungen an uns in Verzug, so können wir die Vorbehaltsware zurücknehmen. Dies stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Kunde trägt die Kosten der Rücknahme. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös mit unseren offenen Forderungen zu verrechnen. Wir können daneben ohne Setzung einer Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wobei der Kunde für Kosten und eine etwaige Wertminderung der Ware haftet. Unsere Rechte aus § 48 InsO bleiben hiervon unberührt.
9.5. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.
9.6. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir ohne Nachfrist berechtigt, durch einseitige Erklärung das Besitzrecht des Käufers zu beenden und Rückgabe des nicht verarbeiteten Materials zu verlangen. Mit Zahlungseinstellung und/oder Insolvenzantrag erlöschen alle Rechte des Käufers an der noch nicht bezahlten Ware. Unsere Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt.
9.7. Wir sind jederzeit berechtigt, beim Kunden lagernde Vorbehaltsware zu besichtigen, hierfür die Werks- und Lagerräume des Kunden zu betreten und die diesbezüglichen Unterlagen und Bücher einzusehen.
9.8. Bei einer Verarbeitung, Montage, Einbau oder Umbildung der Vorbehaltsware gelten wir als Eigentümerin, jedoch ohne daß uns irgendwelche Verpflichtungen wegen der Verarbeitung entsteht. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich also auch auf die durch die Verarbeitung, Montage, Einbau oder Umwandlung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren verarbeitet, verbunden oder vermischt, die sich im Eigentum Dritter befinden, so erwerben wir Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der im Eigentum Dritter befindlichen Ware. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des Käufers, so tritt dieser schon jetzt seine Eigentumsrechte an diesem Gegenstand an uns ab.
9.9. Der Käufer ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer hiermit im Voraus an uns ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschl. Umsatzsteuer). Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Käufer weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt.
10. Aufrechnung und Abtretung
10.1. Mit Gegenforderungen gegen unsere Forderungen kann nur aufgerechnet werden, wenn diese Gegenforderungen von uns schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt und rechtskräftig tituliert sind.
10.2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
10.3. Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet.
11. Gewährleistung, Schadensersatz
11.1. Mengenreklamationen und Transportschäden sind unmittelbar nach Empfang der Ware mit Bescheinigung durch den Spediteur/Frachtführer detailliert auf dem Frachtbrief zu vermerken und schriftlich geltend zu machen. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung auf ihre Vertragsmäßigkeit, insbesondere hinsichtlich Anzahl, Abmessung, Unversehrtheit, Beschaffenheit sowie eventueller sonstiger Mängel zu untersuchen. Feststellbare Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Der Käufer trägt die Beweislast, daß es sich um einen verborgenen Mangel handelt. Unabhängig von etwaigen Mängeln oder Abweichungen, hat der Käufer die Ware entgegen zu nehmen und sach- und fachgerecht zu lagern. Uns muß die Gelegenheit gegeben werde, die Ware mit zumutbarem Aufwand zu besichtigen. Werden diese vorgenannten Obliegenheiten des Käufers nicht erfüllt, gilt die Ware als genehmigt.
11.2. Auf keinen Fall darf beanstandete Ware verarbeitet, eingebaut, montiert oder vermischt werden. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, so haften wir nicht für mittelbare oder unmittelbare Schäden, die durch die Verarbeitung, Montage, Einbau und Vermischung entstehen. Mehrkosten, die auf Grund der unzulässigen Verarbeitung, Montage, Einbau oder Vermischung entstehen, hat der Käufer zu tragen.
11.3. Bei berechtigten Beanstandungen unserer Ware können wir entweder die Mängel beseitigen, die mangelhafte Ware gegen mangelfreie Ware austauschen oder Gutschrift erteilen. Vor etwaigen Rücksendungen der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Wir dürfen die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.
11.4. Mängelansprüche verjähren ein Jahr ab Übergabe der Ware. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Für Handelsware und deren Eigenschaften haften wir nur im Rahmen der vom Erzeuger selbst geleisteten Gewähr.
12. Haftung, Schadenersatz
12.1. Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Kunde seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
12.2. Bei allen Anlagen trägt der Betreiber bzw. Nutzer die alleinige Verantwortung hinsichtlich der Festigkeit, Belastbarkeit, Ausführung und Nutzung der einzelnen Bauteile. Alle Angaben, die von unserer Seite her abgegeben werden, ersetzen in keiner Hinsicht eine statische Berechnung.
12.3. Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aber wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit nicht nachfolgend anders geregelt. Das gilt insbesondere für Folgeschäden und Aufwendungsansprüche des Käufers.
12.4. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Regelung zu Vorstehendem gilt nicht bei zwingender Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei grobem Verschulden oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Auch ist damit keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden verbunden. Diese Regelung gilt für den Kunden entsprechend.
12.5. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Mangels verjähren nach einem Jahr nach Entstehen und Kenntnis davon. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorgeworfen werden kann.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
13.1. Die vertraglichen und anderen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
13.2. Erfüllungsort aus allen Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist der Ort unseres Firmensitzes.
13.3. Gerichtsstand bei Streitigkeiten mit einem Volkaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.d. § 310 Absatz 1 BGB ist das örtlich für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch darüber hinaus berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
14. Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Bedingungen und deren Wirksamkeit hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem von den Parteien bei Vertragsschluß gewollten Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Stand: April 2012